Für unsere bisherigen Kunden in Deutschland gilt daher nach der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 22.04.2009
(Az. 8 C 2.09) folgendes:

- Abgeschlossene Kreditverträge sind und bleiben voll wirksam.
Diese Verträge sind in Übereinstimmung mit der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) im Rahmen der jeweils vereinbarten Kreditvertragsbedingungen abzuwickeln.

- Die Rückführung des gewährten Kredits ist also im Rahmen der vertraglich vereinbarten Laufzeiten und Monatsraten zu leisten.

In Übereinstimmung mit der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht sind wir gehalten, Verzögerungen zu vermeiden.

- In Fällen des Zahlungsverzugs müssen wir daher – wie bisher – die vertraglichen Möglichkeiten der vorzeitigen Kreditkündigung und Fälligstellung des Restkredits im Rahmen der verbraucherschützenden Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches ergreifen.
Lassen Sie es nicht so weit kommen. Sprechen Sie vorher mit uns.

Zum Abschluss noch ein Rat:
Prüfen Sie kritisch sogenannte gut gemeinte anderslautende Ratschläge. Letztere kosten Sie erfahrungsgemäss zusätzlichen Ärger, Zeit und Geld. Einschlägige Grundsatzurteile bzw. Hinweise der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht legen wir Ihnen gerne vor.